Gerüstnetze, auch als Seitenschutznetze oder Gerüstschutznetze bekannt, werden hauptsächlich bei Dacharbeiten verwendet. Sie werden auch bei Arbeiten auf Plattformen und im Brückenbau eingesetzt und dienen der direkten Absturzsicherung von Personen. Sie werden entweder in Dachfanggerüsten oder in der Arbeitsebene von Fassadengerüsten montiert und können den Einsatz von Zwischenholmen überflüssig machen.
nach EN 1263-1 und DGUV-Information 201-011
Materialstärke: 5,0 mm
Maschenweite: 100 mm
Material: Polypropylen hochfest, knotenlos
nach EN 1263-1 und DGUV-Information 201-011
Materialstärke: 5,0 mm
Maschenweite: 60 mm
Material: Polypropylen hochfest, knotenlos
nach EN 1263-1 und DGUV-Information 201-011
Materialstärke: 5,0 mm
Maschenweite: 45 mm
Material: Polypropylen hochfest, knotenlos
Für Seitenschutznetze und Netze in Dachfanggerüsten ist die Produktnorm DIN EN 1263-1 maßgebend. Die Anforderungen an den Einsatz und die Montage von Seitenschutznetzen werden in den DGUV-Informationen 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" und 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" konkretisiert.
Sie finden weitere Informationen zu den geltenden Richtlinien und Normen auf unserer Infoseite Richtlinien zu Seitenschutznetzen.
Seitenschutznetze müssen fest montiert werden und dürfen nicht schlaff herabhängen. Wenn sie als Schutzwand in Dachfanggerüsten verwendet werden, kann auf den Einsatz von Zwischenholmen verzichtet werden. Das Netz muss der Netzklasse A2 nach DIN EN 1263-1 entsprechen, was bedeutet, dass die Maschenweite nicht größer als 100 mm sein darf und die Energieaufnahme im Neuszustand mindestens 4,14 kJ betragen muss.
Schutznetze in Dachfanggerüsten müssen an allen Seiten an den Gerüstrohren befestigt werden. Idealerweise werden sie Masche für Masche am Gerüstrohr befestigt. Es ist laut DGUV-Information 201-023 auch möglich, auf die maschenweise Befestigung zu verzichten und das Netz in Abständen von maximal 75 cm am Rand zu befestigen, wenn die Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1, Abs. 7.11, nachgewiesen wurde. Die Abmessungen von Schutznetzen dürfen nur vom Hersteller verändert werden. Wenn die Abmessungen geändert werden, muss das Netz neu gekennzeichnet werden. Ein Schutznetz, dessen Abmessungen nicht vom Hersteller geändert wurden, verliert automatisch seine Zulassung nach DIN EN 1263-1.
Die Person, die für den Auf-, Um- und Abbau eines Gerüstes verantwortlich ist, wird als Gerüstersteller bezeichnet. Diese Person ist auch für die Verwendung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung wie Schutznetzen verantwortlich. Die Montage von Seitenschutznetzen im Zuge der Gerüsterstellung muss von einer befähigten Person überwacht werden, die als Aufsichtsführender fungiert.
Befähigte Personen sind zum Beispiel Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, Gerüstbaumeister, geprüfte Poliere oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben. Der Arbeitgeber ist für die Beurteilung der Eignung und die Auswahl der aufsichtführenden Person verantwortlich.
Sie finden weitere Informationen zu den geltenden Richtlinien und Normen auf unserer Infoseite Richtlinien zu Seitenschutznetzen.
Wenn Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt werden, dürfen diese Teile nur dann weiter verwendet werden, wenn eine fachkundige Person bestätigt hat, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt wird. Beispiele für sicherheitstechnische Mängel sind beschädigte Netzeinfassungen, gerissene Maschen, Beschädigungen an der Tragkonstruktion, beschädigte Befestigungsmittel.
Beschädigte Schutznetze und Netzzubehör dürfen nur vom Hersteller oder von von ihm beauftragten Personen instandgesetzt werden. Hierbei darf nur Material verwendet werden, das der ursprünglichen Materialbeschaffenheit entspricht.