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Richtlinien zu Baunetzen: Auffangnetze

Schutznetze DGUV 101-011
Ein Auffangnetz, auch als Schutznetz, Sicherheitsnetz oder Baunetz bezeichnet, ist ein horizontal gespanntes Schutznetz mit einem in den Randmaschen eingezogenem Randseil. Die Netze werden zum Auffangen von Personen bei Arbeiten u.a. unter Hallendächern und im Brückenbau eingesetzt. Auffangnetze kommen dann zum Einsatz, wenn ein direktes Verhindern des Sturzes unvermeidbar ist. Im Gegensatz zu Anseilsicherungen bleibt die Bewegungsfreiheit voll erhalten. Es ist eine Kollektivsicherung für alle Arbeits- und Transportvorgänge im abgesicherten Bereich. Abstürzende Personen werden bei großen plastischen Verformungen des Netzes weicher aufgefangen als bei Anseileinrichtungen.
Die normgerechte Bezeichnung für ein horizontal gespanntes Auffangnetz mit Randseil lautet "Schutznetz EN 1263-1 System S". Innerhalb dieser Kategorie unterscheidet man in Abhängigkeit von der Mindestbruchenergie nochmals 4 Netzklassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
NetzklasseHöchst-
maschenweite
geforderte Mindestenergieaufnahme
im Neuzustand
A160 mm4,14 kJ
A2100 mm4,14 kJ
B160 mm7,92 kJ
B2100 mm7,92 kJ
Bei der Prüfung der statischen Energieaufnahme muss ein Prüfnetz mit einer Größe von 3,00 x 3,00 m mindestens die Alterung von einem Jahr bei einem Sicherheitsfaktor von 1,5 abdecken. Die bei uns erhältlichen Auffangnetze haben eine größere Reserve als gefordert und bieten daher größtmögliche Sicherheit (siehe Tabelle).
NetzklasseMaschen-
weite
Energie-
aufnahme
Maschen-
höchstzugkraft
A160 mmca. 6,1 kJca. 3200 N
A2100 mmca. 4,8 kJca. 3200 N
B145 mmca. 9,0 kJca. 3200 N
Bei absturzgefährdeten Arbeiten ist eine Absturzsicherung vorgeschrieben. Den gesetzlichen Rahmen für den Arbeitsschutz bildet das Arbeitsschutzgesetz. Dies wiederum wird ausgestaltet durch Unfallverhütungsvorschriften. Konkretisiert wird der Einsatz von Auffangnetzen in der DGUV-Regel 101-011. Die Produktnorm für Auffangnetze ist die DIN EN 1263-1.
Nur Auffangnetze, welche dieser Norm entsprechen, sind zugelassene Produkte im Sinne der DGUV-Regel 101-011 und somit auch zugelassen für Absturzsicherungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und Unfallverhütungsvorschriften.
Jedes Auffangnetz muss gemäß der DIN EN 1263-1 gekennzeichnet werden. Folgende Angaben sind deutlich und dauerhaft am Schutznetz anzubringen:
  • Hersteller, Lieferant oder Importeur
  • Bezeichnung nach DIN EN 1263-1
  • Artikelbezeichnung (inkl. Netzklasse, Maschenanordnung, Maschenweite und Netzgröße)
  • Herstellungsmonat und -jahr
  • Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche. Darin ist ein Festigkeitsverlust infolge Alterung über einen Zeitraum von 12 Monaten, sowie ein allgemeiner Sicherheitsbeiwert bereits berücksichtigt
  • Prüfnummer der Prüfstelle, welche das Netz zertifiziert hat
Kennzeichnung von Schutznetzen nach DGUV Regel 101-011
Zur Montage von Schutznetzen muss der ausführenden Kraft laut der DGUV-Regel 101-011 eine Verwendungsanleitung des Herstellers und eine Montageanweisung des Unternehmers vorliegen.
Die unter den folgenden Punkten "Berechtigte Personen und Verantwortlichkeiten", "Anforderungen an die Montage von Auffangnetzen" und "Reparatur-, Wartungs- und Ersatzmaßnahmen" beschriebenen Anforderungen und Maßnahmen gelten als Verwendungsanleitung von Schutznetzen gemäß der DGUV-Regel 101-011.
Zusätzlich hat der verantwortliche Unternehmer eine auf den jeweiligen Anwendungsfall abgestimmte schriftliche Montageanweisung zu erstellen. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage keine speziellen sicherheitstechnischen Angaben erforderlich sind. Die Verwendungsanleitung und gegebenenfalls die schriftliche Montageanweisung müssen an der Einsatzstelle vorhanden sein und beachtet werden. Die Unterlagen sollten Informationen über die Netzgröße, das erforderliche Zubehör, die Auswahl der Aufhängepunkte sowie den Montageablauf enthalten.
Unter den folgenden Links finden Sie ein Merkblatt der BG Bau, die publizierte Regel der DGUV sowie weitere Downloads zum Thema Auffangnetze:
Downloads und Links
 DGUV Regel 101-011 (PDF)
 Merkblatt der BG BAU zu Auffangnetzen (PDF)
 Muster einer Montageanweisung (PDF)
 Muster eines Prüfprotokolls für Schutznetze System S (PDF)
 Auffangnetz-Rechner EN 1263
Die Montage von Sicherheitsnetzen muss von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden. Die Verantwortlichen haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.
Als "fachkundig" gilt eine Person, wenn diese z.B. an dem Seminar "Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen" nach dem DGUV Grundsatz  301-004 erfolgreich teilgenommen hat.
Sie gilt ebenfalls als fachkundige Kraft, wenn
  • Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und Arbeitsschutzbestimmungen der Unfallversicherungsträger,
  • ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Montage von Schutznetzen,
  • Kenntnisse über Schutznetze sowie deren Zusammenwirken mit der Tragkonstruktion,
  • Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung (z.B. Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe) sowie
  • Kenntnisse über den Plan für den Auf-, Um- und Abbau sowie den Plan für die Benutzung und der Aufbau- und Verwendungsanleitung für das jeweilige Sicherheitsnetz
vorhanden sind.
Für Auf-, Um- und Abbau und Benutzung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) ist ein Plan zu erstellen. Hierzu kann diese Verwendungsanleitung verwendet werden. Falls erforderlich, sollte sie um besondere Hinweise zur Benutzung ergänzt werden.
Sind bei Schutznetzmontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben erforderlich, hat der Unternehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben, einschließlich der vom Planer und vom Koordinator nach Baustellenverordnung getroffenen Festlegungen, enthält. Die Montageanweisung muss an der Montagestelle und dem Aufsichtsführenden vorliegen.
Eine Montageanweisung sollte Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
  • Netzgrößen
  • das erforderliche Zubehör
  • die Auswahl der Aufhängepunkte
  • den Montageablauf
  • Begehbarkeit von Bauteilen
  • erforderliche Geräte und Montagehilfsmittel
  • Öffnungen
  • Einbaustellen und soweit erforderlich Montagerichtung
  • Einrichtung/Nutzung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen für die Montage der Schutznetze
  • Absturzsicherungen
  • geeignete Anschlagpunkte bei Verwendung von PSA gegen Absturz.
Ein Muster für eine Montageanweisung finden Sie unter folgendem Link:
 Muster einer Montageanweisung (PDF)
Jeder Unternehmer, der eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer durch ein Schutznetz gegen Absturz sichert, trägt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Zustand des selbigen. Vor der ersten Inbetriebnahme muss die sichere Funktion des Schutznetzes durch eine Überprüfung festgestellt werden. Diese Überprüfung kann durch die eigene Gefährdungsbeurteilung, den Plan für die Benutzung oder die Verwendungsanleitung erleichtert werden.
In das Netz gefallene Gegenstände sind unverzüglich zu entfernen, wenn Personen beim Auftreffen durch sie verletzt werden können oder wenn die Tragfähigkeit des Netzes beeinträchtigt ist. Werden Sicherheitsnetze oder Netzzubehör durch das Auffangen einer Person oder eines Gegenstandes beansprucht, dürfen sie nur mit Zustimmung einer fachkundigen Person wieder eingesetzt werden.
Seile sind gegen Aufdrehen zu sichern. Beschädigungen bei der Handhabung, insbesondere durch scharfe Kanten, sollen vermieden werden.
Ein Auffangnetz darf nur von dem Hersteller in seinen Abmessungen verändert werden. Es muss bei einer Änderung durch diesen neu gekennzeichnet werden. Ein nicht vom Hersteller in den Abmessungen verändertes Schutznetz verliert automatisch die Zulassung nach DIN EN 1263-1.
Die Fläche eines horizontal gespannten Sicherheitsnetzes System S muss nach DIN EN 1263-1 mindestens 35 m² betragen. Die Länge der kurzen Seite muss dabei mindestens 5,00 m betragen. Werden diese Mindestabmessungen nicht eingehalten, gilt ein Schutznetz als sogenanntes "kleinformatiges Schutznetz".
Nach der DGUV-Regel 101-011 darf ein solches Netz ebenfalls als Auffangnetz verwendet werden, wenn dabei folgende Parameter eingehalten werden:
  • Wenn die Einbaubreite kleiner als 5,00 m ist, ist eine Absturzhöhe von maximal 1,50 m einzuhalten.
  • Wenn die Einbaubreite kleiner als 3,00 m ist, ist eine Absturzhöhe von maximal 1,00 m einzuhalten.
  • Wenn die Einbaubreite kleiner als 2,00 m ist, ist eine Absturzhöhe von maximal 0,50 m einzuhalten.
    Zusätzlich dazu darf bei diesem Netz die Maschenweite 60 mm nicht überschreiten.
Die Konformität und maximal mögliche Absturzhöhe kann mit Hilfe unseres
 Auffangnetz-Rechners einfach ermittelt werden.
Die Fläche eines kleinformatigen Auffangnetzes nach der DGUV-Regel 101-011 muss mindestens 2,00 m² betragen. Die Länge der kürzeren Seite muss dabei mindestens 1,00 m betragen. Die Netzbreite muss den Abstand der gegenüberliegenden Aufhängepunkte um mindestens 10 cm überschreiten, so dass das Netz mit einem Durchhang montiert wird (schlaffer Einbau).
Sollte ein vorhandenes Auffangnetz größer als die abzudeckende Fläche sein, darf dieses im Randbereich bis zu einem Meter pro Seite zusammengerafft oder zusammengerollt werden. Ein Auffangnetz mit den Maßen von 6,00 x 10,00 m kann so beispielsweise in eine Öffnung von 4,00 x 8,00 m gespannt werden.
Bei der Montage ist darauf zu achten, dass jeweils die gesamte Raffung inklusive Netzkante und Randseil verankert wird.
Schutznetze in kleinere Öffnungen spannen
Baunetze sind an tragfähigen Punkten zu befestigen. Jeder Aufhängepunkt muss für eine charakteristische Last von mindestens 6 kN unter einem Winkel von 45° bemessen worden sein. Für die Bemessung der Bauwerksteile sind drei charakteristische Lasten von 4 kN, 6 kN und 4 kN an der ungünstigsten Stelle zu berücksichtigen. Die Aufhängepunkte dürfen dabei nicht mehr als 2,50 m auseinanderliegen.
Charakteristische Lasten bei Auffangnetzen
Die auftretenden Kräfte müssen von den Aufhängepunkten und Konstruktionsteilen sicher aufgenommen und weitergeleitet werden können.
Die Aufhängung von Sicherheitsnetzen erfolgt mit Aufhängeseilen, Sicherheitskarabinerhaken, Schäkeln Netzkauschenschlaufen oder Schutznetz-Kauschenbügeln. Bei einsträngiger Aufhängung mit Aufhängeseilen muss die Seilbruchkraft des Aufhängeseils mindestens 30 kN betragen, bei zweisträngiger Aufhängung entsprechend mindestens 15 kN. Für andere Befestigungsarten als Aufhängeseile muss ein Sicherheitsfaktor von 2 verwendet werden.
Schutznetze Aufhängung mit Seilen nach DGUV Regel 101-011
Der Abstand zwischen den Befestigungspunkten darf nicht größer als 2,50 m sein. Bei kleinformatigen Schutznetzen verringert sich der maximale Abstand zwischen den Befestigungspunkten analog zur Netzgröße (siehe nachfolgende Tabelle).
NetzgrößeMax. AbsturzhöheAbstand zwischen
den Aufhängepunkten
Min. Freiraum unter dem Netz
Spannweite 1,00 m bis < 2,00 m0,50 m≤ 1,00 m1,50 m
Spannweite 2,00 m bis < 3,00 m1,00 m≤ 1,50 m2,00 m
Spannweite 3,00 m bis < 5,00 m1,50 m≤ 2,00 m2,50 m
Spannweite ≥ 5,00 m und
Netzfläche < 35 m²
1,50 m≤ 2,00 m2,50 m
Spannweite ≥ 5,00 m und
Netzfläche ≥ 35 m²
6,00 m≤ 2,50 mabhängig von Netzgröße
und Absturzhöhe
Die Konformität und maximal mögliche Absturzhöhe kann mit Hilfe unseres
 Auffangnetz-Rechners einfach ermittelt werden.
Montagevarianten
Schutznetze DGUV 101-011 Montage mit Seilen

Montage mit Aufhängeilen mit Schlaufe

Mit Aufhängeseilen mit eingespleißter Schlaufe wird eine normgerechte einsträngige Aufhängung erreicht. Die Schlaufenseite wird an dem Netz befestigt. Dabei sind nicht lösbare Knoten zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Ein empfehlenswerter Knoten ist ein Mastwurf (Feuerwehrknoten).

Schutznetze DGUV 101-011 Montage mit Aufhängeseilen

Montage mit Seilen

Alternativ zu einer punktuellen Befestigung mit Aufhängeseilen kann auch Endlosseil zur Umwicklung und Befestigung genutzt werden. Das Seil muss eine Mindestbruchkraft von mindestens 30 kN bei einsträngiger Aufhängung bzw. 15 kN bei zweisträngiger Aufhängung aufweisen. Bei der Montage sind nicht lösbare Knoten zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

Schutznetze DGUV 101-011 Montage mit Karabinerhaken

Montage mit Karabinerhaken

Sicherheitskarabinerhaken sind flexibel in der Anwendung. Mit ihnen können Auffangnetze an variablen Stellen mit tragfähigen Aufhängepunkten versehen werden. Die verwendeten Karabinerhaken sollten eine Traglast von mindestens 6 kN besitzen.

Schutznetze DGUV 101-011 Montage mit Schwerlastankern

Montage mit Schwerlastankern

Bei einer Tragkonstruktion aus Beton können Schwerlastanker und -haken als Unterkonstruktion verwendet werden. Diese können wiederum mit Sicherheitskarabinerhaken kombiniert werden, mittels derer die Netze eingehängt werden können.

Schutznetze DGUV 101-011 Montage mit Kauschenbügeln

Montage mit Kauschenbügeln

Mit Kauschenbügeln können Auffangnetze an variablen Stellen mit tragfähigen Aufhängepunkten versehen werden. Die Kauschenbügel können daraufhin wie Kauschenschlaufen eingehakt oder eingehängt werden.

Schutznetze DGUV 101-011 Montage mit Spanngurten

Montage mit Spanngurten

Schutznetze können mittels Spanngurten an der Unterkonstruktion befestigt werden. Mit dem Durchfädeln von Verzurrgurten durch das Auffangnetz mit einem Raster von maximal 2,00 x 2,00 m können auch begehbare Arbeitsplattformnetze erstellt werden (siehe auch unter Richtlinien zu Arbeitsplattformnetzen).

Werden Baunetze miteinander verbunden, sind Kopplungsseile so zu verwenden, dass an der Anschlussstelle keine Zwischenräume von mehr als 100 mm auftreten und die Schutznetze sich nicht mehr als 100 mm gegeneinander verschieben können. Das Kopplungsseil wird dafür durch die Randmaschen von den beiden zu verbindenden Auffangnetzen gefädelt. Kopplungsseile nach DIN EN 1263-1 müssen mindestens eine Bruchkraft von 7,5 kN aufweisen.
Kopplungsseile bei Auffangnetzen
Die Verbindung von Auffangnetzen kann auch ohne Kopplungsseil hergestellt werden, indem sich die Netze überlappen. In dem Fall muss die Überlappung der sich stoßenden Netzkanten gemäß DIN EN 1263 mindestens 2,00 m betragen.
Überlappung bei Auffangnetzen
Der Netzverbund ist im gekoppelten Zustand als eine zusammenhängende Netzfläche anzusehen. Sobald Kopplungsseile verwendet werden oder eine Schutznetzfläche mittels Überlappung hergestellt wird, ist darauf zu achten, dass der Freiraum unter dem Schutznetz und die vorgegebene Absturzhöhe der gekoppelten bzw. überlappten Netzflächen den Anforderungen entspricht.
Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante darf nicht mehr als 0,30 m betragen. Das gilt z.B. auch für die Aufhängung der Netze an Mittel- oder Zwischenträgern im Hallenbau.
Ein Auffangnetz ist möglichst dicht unterhalb des zu sichernden Arbeitsplatzes aufzuhängen. Die Absturzhöhe darf 6,00 m nicht überschreiten. Im Randbereich, bis zu einem horizontalen Abstand von 2,00 m zum Aufhängepunkt, darf die zulässige Absturzhöhe 3,00 m nicht überschreiten. Als Absturzhöhe wird die Differenz zwischen Absturzkante und Höhe des Auftreffens auf dem Netz bezeichnet.
Abstand zwischen Netz und Absturzkante
Bei kleinformatigen Schutznetzen unter 35 m² müssen nach DGUV Regel 101-011 in Abhängigkeit von der Netzbreite geringere Werte bei der Absturzhöhe, dem Abstand der Aufhängepunkte und dem Freiraum unter dem Schutznetz eingehalten werden (siehe folgende Tabelle).
NetzgrößeMax. AbsturzhöheAbstand zwischen
den Aufhängepunkten
Min. Freiraum unter dem Netz
Spannweite 1,00 m bis < 2,00 m0,50 m≤ 1,00 m1,50 m
Spannweite 2,00 m bis < 3,00 m1,00 m≤ 1,50 m2,00 m
Spannweite 3,00 m bis < 5,00 m1,50 m≤ 2,00 m2,50 m
Spannweite ≥ 5,00 m und
Netzfläche < 35 m²
1,50 m≤ 2,00 m2,50 m
Spannweite ≥ 5,00 m und
Netzfläche ≥ 35 m²
6,00 m≤ 2,50 mabhängig von Netzgröße
und Absturzhöhe
Die maximal mögliche Absturzhöhe kann mit Hilfe unseres
 Auffangnetz-Rechners einfach ermittelt werden.
Ein Schutznetz ist so aufzuhängen, dass Personen beim Auffangvorgang nicht den Boden berühren, auf feste oder bewegliche Gegenstände treffen oder in Verkehrsbereichen andere Personen verletzen können. Bei der Berechnung des Freiraumes ist neben der Verformung bei Belastung auch der Duchhang im unbelasteten Zustand zu berücksichtigen. Zusätzlich dazu ist ein Sicherheitsabstand von s > 0 für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten freizuhalten.
Absturzhöhe und Mindestfangbreite
l = Spannweite des Schutznetzes
h = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des Schutznetzes
H = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetz
f0 = Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzes
fmax = größte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Last
s = Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten
fges = Freiraumhöhe resultierend aus größter Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Last und Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten
Die Netzverformungen infolge Eigenlast und dynamischer Last dürfen näherungsweise nach den folgend abgebildeten Kurven ermittelt werden.
Auffangnetz Kräfte Graph
Mit unserem  Auffangnetz-Rechner kann der Netzdurchhang in Abhängigkeit der Netzgröße und Fallhöhe einfach errechnet werden.
Der Netzdurchhang kann durch den Einbau von unterstützenden Traversenseilen reduziert werden. Traversenseile werden zum Verringern des Netzdurchhanges randparallel in ein Auffangnetz eingezogen und müssen mit den Randseilen verbunden sein. Eine zusätzliche Reduzierung des Durchhanges kann durch eine Befestigung mit Aufhängeseilen des Traversenseils nach oben hin erreicht werden.
Traversenseile
Durch Verringerung des Netzdurchhangs gegenüber den Voraussetzungen aus den vorherigen Werten sind Auffangnetze bereits bei einer Freiraumhöhe über 3,00 m einsetzbar, wenn
  • die Länge der kürzesten Seite des Schutznetzes nicht mehr als 7,50 m beträgt
  • der Netzdurchhang in der Mitte des unbelasteten Schutznetzes höchstens 3,5 % der kürzesten Seite (ca. 0,26 m bei 7,50 m Netzbreite) des Schutznetzes beträgt und
  • die Absturzhöhe von der Absturzkante des jeweiligen Arbeitsplatzes zur möglichen Auftrefffläche des Schutznetzes lotrecht nicht mehr als 2,50 m beträgt.
Nach der Montage eines Schutznetzes hat der verantwortliche Unternehmer eine Prüfung zu veranlassen, mit welcher der ordnungsgemäße Zustand festgestellt werden soll. Die Prüfung darf nur eine fachkundige Person durchführen (z.B. der Aufsichtführende).
Die Ergebnisse der Prüfung sind in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren und sollten mindestens drei Monate über die Standzeit des Schutznetzes hinaus aufbewahrt werden.
Hat sich der Schutznetzersteller vom ordnungsgemäßen Zustand des Sicherheitsnetzes überzeugt, darf er es an den Nutzer übergeben.
Ein Muster für ein Prüf- und Übergabeprotokoll finden Sie unter folgendem Link:
 Muster eines Prüf- und Übergabeprotokolls (PDF)
4.1 
Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen durch die für den Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden und dürfen ohne Freigabe nicht weiter genutzt werden.
Werden Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine fachkundige Person festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.
Beispiele für sicherheitstechnische Mängel sind:
  • Beschädigtes Randseil
  • Gerissene Masche (sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren)
  • Beschädigung an der Tragkonstruktion
  • Beschädigte Befestigungsmittel
Beschädigte Sicherheitsnetze und Netzzubehör dürfen nur durch den Hersteller oder Personen, die von ihm benannt wurden, instandgesetzt werden. Es darf hierbei nur Material verwendet werden, das in seiner Beschaffenheit dem ursprünglichen Material entspricht.
Schutznetze und Netzzubehör müssen zwischen zwei Gebrauchsperioden angemessen gelagert werden. Eine angemessene Lagerung ist gegeben, wenn diese
  • in trockener Umgebung,
  • vor UV-Strahlung geschützt,
  • vor Wärme geschützt, und
  • nicht in Verbindung mit aggressiven Stoffen (z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Öle) aufbewahrt werden.
Schutznetze haben im Auslieferungszustand nach DIN EN 1263-1 eine Zulassung für maximal 12 Monate ab Herstellungsdatum. Diese Zulassung kann bei einem Netz drei Mal mit einer Alterungsprüfung um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden. Der Zeitpunkt der letzten Prüfung bzw. das Datum der nächsten Prüfung ist auf dem Typenschild angegeben, welches am Netz angebracht ist.
An jedem Schutznetz befinden sich eindeutig dem Netz zuordenbare Prüfmaschen. Zur Prüfung wird eine dieser Prüfmaschen vom Netz gelöst und an eine geeignete Prüfstelle oder den Hersteller gesendet. Dort wird eine Reißfestigkeitsprüfung durchgeführt. Wird bei dieser sogenannten Prüfung das vom Hersteller angegebene Mindest-Energieaufnahmevermögen nicht unterschritten, gilt die Prüfung als bestanden. Die Zulassung wird dann um weitere 12 Monate verlängert. Der Nachweis darüber wird von der prüfenden Stelle erbracht, indem ein neues Typenschild für das Netz zur Verfügung gestellt und ein Prüfbericht ausgestellt wird.
Die Prüfung des Mindest-Energieaufnahmevermögens hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Die Ergebnisse von Prüfungen eingesetzter Schutznetze sind vom Unternehmer nachweisbar zu dokumentieren.

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