Ein Auffangnetz, welches der DIN EN 1263 Klasse B1 entspricht, können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer begehbaren Plattform gespannt werden. Dazu wird das Schutznetz innerhalb der horizontalen Öffnung angebracht. Mit Traversen in Form von Spanngurten wird die Fläche stabilisiert und der Netzdurchhang auf ein Minimum reduziert. Die erzeugte Fläche kann im Einklang mit der Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsplattform genutzt werden. Die fertige Netzkonstruktion wird als Arbeitsplattformnetz bezeichnet.
Regelungen zu den Anforderungen und der Ausführung von Arbeitsplattformnetzbauarbeiten werden in der DGUV-Information 201-010 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen" (ehemals BG-Information 662) beschrieben.
Das verwendete Netzmaterial unterliegt der Produktnorm zu Auffangnetzen DIN EN 1263-1.
In Bezug auf den Umgang mit Sicherheitsnetzen sowie Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen selbiger gelten die Anforderungen aus der DGUV-Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen".
Die Spanngurte, welche als Traverse innerhalb der Netzfläche und zur Befestigung am Rand des Netzes eingesetzt werden unterliegt den Anforderungen aus der Norm DIN EN 12195.
Jedes Auffangnetz muss gemäß der DIN EN 1263-1 gekennzeichnet werden. Folgende Angaben sind deutlich und dauerhaft am Schutznetz anzubringen:
- Hersteller, Lieferant oder Importeur
- Bezeichnung nach DIN EN 1263-1
- Artikelbezeichnung (inkl. Netzklasse, Maschenanordnung, Maschenweite und Netzgröße)
- Herstellungsmonat und -jahr
- Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche. Darin ist ein Festigkeitsverlust infolge Alterung über einen Zeitraum von 12 Monaten, sowie ein allgemeiner Sicherheitsbeiwert bereits berücksichtigt
- Prüfnummer der Prüfstelle, welche das Netz zertifiziert hat
Unter den folgenden Links finden Sie ein Merkblatt der BG Bau, die publizierte Information der DGUV sowie weitere Downloads zum Thema Arbeitsplattformnetze:
Die Montage von Arbeitsplattformnetzen muss von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden. Die Verantwortlichen haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.
Als "fachkundig" gilt eine Person, wenn diese z.B. eine ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Montage von Arbeitsplattformnetzen vorweisen kann.
Sie gilt ebenfalls als fachkundige Kraft, wenn
- Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und Arbeitsschutzbestimmungen der Unfallversicherungsträger,
- ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Montage von Schutznetzen,
- Kenntnisse über Arbeitsplattformnetze sowie deren Tragverhalten und Zusammenwirken mit dem Bauwerk (Konstruktion),
- Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung (z.B. Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe) sowie
- Kenntnisse über den Plan für den Auf-, Um- und Abbau sowie den Plan für die Benutzung und der Aufbau- und Verwendungsanleitung für das jeweilige Arbeitsplattformnetz
vorhanden sind.
Die Beschäftigten sind von den Verantwortlichen nachweislich zu unterweisen. Dabei ist insbesondere über die Gefährdungen bei den Montagearbeiten von Arbeitsplattformnetzen zu informieren. Die Unterweisung umfasst weiterhin Anweisungen, welche eigens auf den Aufgabenbereich der entsprechenden Beschäftigten bei der Montage ausgerichtet sind.
Dazu gehören:
- Erläuterung des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Arbeitsplattformnetzes,
- Anweisungen zu sicherem Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Arbeitsplattformnetzes (einschließlich Materialtransport)
- Benennung vorbeugender Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen
- Angaben über Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Arbeitsplattformnetzes und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte
- Hinweise zu zulässigen Belastungen unter Berücksichtigung von Verkehr(Baubetrieb) und Materiallagerung
Arbeitsplattformnetzbauarbeiten sind von fachlich geeigneten Beschäftigten auszuführen. Als "fachlich geeignet" gilt ein Beschäftigter, wenn dieser eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau-Handwerk und ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Montage von Arbeitsplattformnetzen vorweisen kann.
Ein Beschäftigter gilt ebenfalls als fachlich geeignet, wenn dieser in Abhängigkeit des zu errichtenden Arbeitsplattformnetzes über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt.
Der Arbeitgeber ist für die Beurteilung der Eignung und die Auswahl der Beschäftigten verantwortlich.
Nicht an jeder Dachbinderlücke oder horizontal geöffneten Konstruktion kann ein Arbeitsplattformnetz sicher montiert und betrieben werden.
Folgende Punkte müssen für den Einsatz von Arbeitsplattformnetzen erfüllt sein:
- Die Neigung der Netzkonstruktion beträgt nicht mehr als 22,5°
- Die Netzkonstruktion liegt nicht tiefer als 1,50 m unterhalb der Unterkante der zu errichtenden Konstruktion
- Die Bauwerkskonstruktion und die Anschlagpunkte halten der zu erwartenden Belastung im Betrieb sicher stand. Geeignete Anschlagpunkte können z.B. Ringanker, Stahlkonstruktionen, Stahlbetonträger oder Leimholzbinder sein
- Das verwendete Schutznetz entspricht der DIN EN 1263-1 und hat eine maximale Maschenweite von 45 mm
- Das verwendete Schutznetz hat einen gültigen Festigkeitsnachweis nach DGUV-Regel 101-011
- Die Traversengurte können in einem Raster von maximal 2,00 x 2,00 m durch das Netz gefädelt werden
- Die Netzkonstruktion kann ringsum in einem Abstand von maximal 50 cm verankert werden
- Bei der Benutzung des Netzes wird eine maximale Belastung von 6 kN in die Tragkonstruktion geleitet
Im Folgenden ist ein Montageablauf in Form einer Verwendungsanleitung skizziert. Vor der eigentlichen Montagearbeit sind besonders folgende Punkte zu beachten:
1. | Das Netz darf bis zur abschließenden Prüfung und Abnahme nicht als Arbeitsplattform verwendet werden. Bei der Montage selbst sind die ausführenden Beschäftigten gegen Absturz zu sichern. |
2. | Soweit erforderlich, sind die Außenkanten des Arbeitsplattformnetzes mit einer wirksamen Absturzsicherung zu versehen (z.B. Dachrandsicherung). |
3. | Die zu verwendenden Schutznetze, Spanngurte und anderen Arbeitsmittel sind auf Beschädigungen zu überprüfen. Beschädigte Netze oder Zubehör (z.B. beschädigte Maschen oder ein eingerissener Spanngurt) sind nicht weiter zu verwenden und zu ersetzen. |
4. | Es dürfen keine Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel verwendet werden, welche während der Montage zu einer Beschädigung des Netzes führen können (z.B. schweißen, schneiden, scharfe Kanten). |
Montageablauf bei der Errichtung von Arbeitsplattformnetzen |
| 1. Netz aufhängen Zunächst wird das Schutznetz innerhalb der Tragkonstruktion montiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Neigung der späteren Arbeitsplattform nicht mehr als 22,5° beträgt. Die Befestigung am Rand erfolgt mit Spanngurten in einem Abstand von maximal 50 cm. Diese werden um die Tragkonstruktion und das Netz gebunden. Die Verankerungskräfte werden analog zur DGUV-Regel 101-011 mit 6 kN an jedem Anschlagpunkt bemessen. Die verwendeten Spanngurte sollten eine zulässige Zugkraft von 2500 daN aufweisen. |
| 2. Traversengurte einziehen Es werden mehrere Traversenspanngurte so durch das Netz gefädelt, dass diese in einem Raster von maximal 2,00 x 2,00 m zueinander stehen und einen Abstand von maximal 2,00 m zum Rand aufweisen. Zur Einfädelung wird das offene Ende des Spanngurtes einfach durch die Maschen des Netzes geführt. Der Durchstich findet dabei jeweils nach maximal 10 Maschen statt. Die verwendeten Spanngurte sollten eine Höchstzugkraft von 1500 daN aufweisen. |
| 3. Netzkonstruktion vorspannen Die Traversengurte werden von Hand gespannt. Es ist mit einer horizontalen Belastungen von mindestens 2200 N pro Anschlagpunkt zu rechnen. Die Spanngurte werden zunächst so festgespannt, dass der Durchhang des Netzes bei Belastung mit einer stehenden Person nicht mehr als 30 cm beträgt. Dieser Wert gilt für die ungünstigste Stelle im Netz, also üblicherweise innerhalb eines Spanngurtrasters im mittleren Teil der Netzkonstruktion. |
| 4. Nachspannen nach 24 Stunden Durch das Setzverhalten der Materialien und der Gesamtkonstruktion kann sich der Netzdurchhang über die ersten 24 Stunden verändern. Nach einem Tag sollten die Spanngurte noch einmal so stark angezogen werden, dass der Durchhang des Netzes bei Belastung mit einer stehenden Person wieder nicht mehr als 30 cm beträgt. Die Gurte sollten im weiteren Verlauf der Nutzungszeit nach Bedarf kontrolliert und nochmals nachgespannt werden. |
Nach der Montage eines Arbeitsplattformnetzes hat der verantwortliche Unternehmer eine Prüfung zu veranlassen, mit welcher der ordnungsgemäße Zustand festgestellt werden soll. Die Prüfung darf nur eine fachkundige Person durchführen (z.B. der Aufsichtführende).
Die Ergebnisse der Prüfung sind in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren und sollten mindestens drei Monate über die Standzeit des Arbeitsplattformnetzes hinaus aufbewahrt werden.
Hat sich der Netzersteller vom ordnungsgemäßen Zustand der Konstruktion überzeugt, darf er es an den Nutzer übergeben.
Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen durch die für den Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden und dürfen ohne Freigabe nicht weiter genutzt werden.
Werden Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine fachkundige Person festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.
Beispiele für sicherheitstechnische Mängel sind:
- Beschädigtes Randseil
- Gerissene Masche (sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren)
- Beschädigung an der Tragkonstruktion
- Beschädigte Befestigungsmittel
Beschädigte Sicherheitsnetze und Netzzubehör dürfen nur durch den Hersteller oder Personen, die von ihm benannt wurden, instandgesetzt werden. Es darf hierbei nur Material verwendet werden, das in seiner Beschaffenheit dem ursprünglichen Material entspricht.
Schutznetze und Netzzubehör müssen zwischen zwei Gebrauchsperioden angemessen gelagert werden. Eine angemessene Lagerung ist gegeben, wenn diese
- in trockener Umgebung,
- vor UV-Strahlung geschützt,
- vor Wärme geschützt, und
- nicht in Verbindung mit aggressiven Stoffen (z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Öle) aufbewahrt werden.
Schutznetze haben im Auslieferungszustand nach DIN EN 1263-1 eine Zulassung für maximal 12 Monate ab Herstellungsdatum. Diese Zulassung kann bei einem Netz drei Mal mit einer Alterungsprüfung um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden. Der Zeitpunkt der letzten Prüfung bzw. das Datum der nächsten Prüfung ist auf dem Typenschild angegeben, welches am Netz angebracht ist.
An jedem Schutznetz befinden sich eindeutig dem Netz zuordenbare Prüfmaschen. Zur Prüfung wird eine dieser Prüfmaschen vom Netz gelöst und an eine geeignete Prüfstelle oder den Hersteller gesendet. Dort wird eine Reißfestigkeitsprüfung durchgeführt. Wird bei dieser sogenannten Prüfung das vom Hersteller angegebene Mindest-Energieaufnahmevermögen nicht unterschritten, gilt die Prüfung als bestanden. Die Zulassung wird dann um weitere 12 Monate verlängert. Der Nachweis darüber wird von der prüfenden Stelle erbracht, indem ein neues Typenschild für das Netz zur Verfügung gestellt und ein Prüfbericht ausgestellt wird.
Die Prüfung des Mindest-Energieaufnahmevermögens hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Die Ergebnisse von Prüfungen eingesetzter Schutznetze sind vom Unternehmer nachweisbar zu dokumentieren.
Zu den Produkten
Weitere Richtlinen & Infoseiten