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Richtlinien zu Gerüstnetzen & Seitenschutznetzen

Seitenschutznetze
Seitenschutznetze, auch Gerüstnetze oder Gerüstschutznetze genannt, werden überwiegend bei Dacharbeiten eingesetzt. Weitere Einsatzgebiete sind Arbeiten auf Plattformen oder der Brückenbau. Sie dienen der direkten Absturzsicherung von Personen. Bei Einsatz von Netzen kann auf den Zwischenholm verzichtet werden. Sie werden in Dachfanggerüsten oder in der Arbeitsebene von Fassadengerüsten montiert.
Seitenschutz- oder Gerüstnetze werden als Schutznetzsystem U klassifiziert. Dieses Schutznetzsystem bezeichnet "Schutznetze in Tragkonstruktion für vertikale Verwendung".
Innerhalb dieser Kategorie unterscheidet man in Abhängigkeit von der Mindestbruchenergie nochmals 4 Netzklassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
NetzklasseHöchst-
maschenweite
geforderte Mindestenergieaufnahme
im Neuzustand
A160 mm4,14 kJ
A2100 mm4,14 kJ
B160 mm7,92 kJ
B2100 mm7,92 kJ
Bei der Prüfung der statischen Energieaufnahme muss ein Prüfnetz mit einer Größe von 3,00 x 3,00 m mindestens die Alterung von einem Jahr bei einem Sicherheitsfaktor von 1,5 abdecken. Die bei uns erhältlichen Seitenschutznetze haben eine größere Reserve als gefordert und bieten daher größtmögliche Sicherheit (siehe Tabelle).
NetzklasseMaschen-
weite
Energie-
aufnahme
Maschen-
höchstzugkraft
A160 mmca. 6,1 kJca. 3200 N
A2100 mmca. 4,8 kJca. 3200 N
B145 mmca. 9,0 kJca. 3200 N
Seitenschutznetze müssen straff gespannt werden. Im Falle vom Einsatz an Gerüsten müssen die Netze am Gerüstholm befestigt werden. Die Netze haben der Klasse A2 nach DIN EN 1263-1 zu entsprechen, die Maschenweite darf damit maximal 100 mm betragen, die Energieaufnahme im Neuzustand muss mindestens 4,14 kJ betragen.
Für Seitenschutznetze und Netze in Dachfanggerüsten ist die Produktnorm DIN EN 1263-1 maßgebend. Die Anforderungen an den Einsatz und die Montage von Seitenschutznetzen werden in den DGUV-Informationen 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" und 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" konkretisiert.
Jedes Gerüstnetz muss gemäß der DIN EN 1263-1 deutlich gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss folgende Punkte erhalten:
  • Hersteller, Lieferant oder Importeur
  • Bezeichnung nach DIN EN 1263-1
  • Artikelbezeichnung (inkl. Netzklasse, Maschenanordnung, Maschenweite und Netzgröße)
  • Herstellungsmonat und -jahr
  • Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche. Darin ist ein Festigkeitsverlust infolge Alterung über einen Zeitraum von 12 Monaten, sowie ein allgemeiner Sicherheitsbeiwert bereits berücksichtigt
  • Prüfnummer der Prüfstelle, welche das Netz zertifiziert hat
Kennzeichnung von Gerüstnetzen nach DIN EN 1263-1
Unter den folgenden Links finden Sie die publizierten Informationen der DGUV sowie weitere Downloads zum Thema Seitenschutznetze:
Downloads und Links
 DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (PDF)
 DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen" (PDF)
 Merkblatt der BG BAU zu Seitenschutz auf Baustellen (PDF)
 Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste nach DGUV 201-011
Der Gerüstersteller ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau eines Gerüstes verantwortlich. Das betrifft auch Arbeitsmittel und Schutzausrüstung wie Schutznetze.
Die Montage von Seitenschutznetzen im Zuge der Gerüsterstellung muss von einer befähigten Person als Aufsichtsführender geleitet und überwacht werden. Befähigte Personen sind z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, Gerüstbaumeister, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.
Der Arbeitgeber ist für die Beurteilung der Eignung und die Auswahl der aufsichtführenden Person verantwortlich.
Gerüstarbeiten und die Montage von Seitenschutznetzen sind von fachlich geeignete Beschäftigten auszuführen. Als "fachlich geeignet" gilt ein Beschäftigter, wenn dieser eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bau-Handwerk mit erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, bei denen der Arbeitgeber über die Eignung entscheidet.
Ein Beschäftigter gilt ebenfalls als fachlich geeignet, wenn dieser Abhängigkeit des zu errichtenden Seitenschutznetzes über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt.
Der Arbeitgeber ist für die Beurteilung der Eignung und die Auswahl der Beschäftigten verantwortlich.
Jede Person, welche das Gerüst benutzt oder auf diesem arbeitet, trägt eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Jeder Benutzer des Gerüstes sollte im Voraus unterwiesen worden sein.
Die Benutzer eines Gerüstes sind außerdem dazu angehalten, während der Benutzung festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden. Zu diesen Änderungen zählt z.B. auch der nicht bestimmungsgemäße Ein- oder Ausbau von Seitenschutznetzen.
Ein Seitenschutznetz muss straff gespannt montiert werden. Beim Einsatz als Schutzwand im Dachfanggerüst kann auf einen Zwischenholm verzichtet werden.
Das Netz muss mindestens der Netzklasse A2 nach DIN EN 1263-1 entsprechen. Die Maschenweite darf demnach nicht größer als 100 mm sein und die Energieaufnahme im Neuszustand muss mindestens 4,14 kJ betragen.
Schutznetze im Dachfanggerüst müssen allseitig an den Gerüstrohren befestigt werden. Im Idealfall werden die Netze Masche für Masche am Gerüstrohr befestigt.
Alternativ dazu darf laut DGUV-Information 201-023 auf die maschenweise Befestigung verzichtet werden, wenn das Netz in Abständen von maximal 75 cm am Rand befestigt wird und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1, Abs. 7.11, nachgewiesen ist.
Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nur vom Hersteller verändert werden. Es muss bei einer Änderung durch diesen neu gekennzeichnet werden. Ein nicht vom Hersteller in den Abmessungen verändertes Schutznetz verliert automatisch die Zulassung nach DIN EN 1263-1.
Montagevarianten
Seitenschutznetze auf Gerüst aufziehen

Direktes Aufziehen auf die Tragkonstruktion

Das direkte Aufziehen der Netze auf die Gerüstrohre gilt als Standardvariante nach der DGUV-Information 201-011. Die Befestigung erfolgt dabei maschenweise.

Seitenschutznetz mit Isilink befestigen

Montage mit Gurtschnellverschlüssen

Eine einfache und schnelle Art der Montage ist die Befestigung mittels Gurtschnellverschlüssen mit Klemmschloss alle 75 cm. Die Gurte können dabei direkt mit dem Netzrand verbunden sein oder lose verwendet werden. Einige Seitenschutznetze in Standardgrößen sind mit bereits angenähten Gurtschnellverschlüssen erhältlich.

Gerüstnetze mit Gurten befestigen

Montage mit Isilink-Clips

Das patentierten Isilink-System ist eine einfache Montagemöglichkeit für Seitenschutznetze, welche alle Anforderungen der DGUV erfüllt. Die am Netz angenähten Clips werden im Abstand von maximal 75 cm um das Gerüstrohr gelegt und mit Knopf und Knopfloch geschlossen. Alle Standardgrößen sind mit bereits angenähten Clips erhältlich.

Gerüstnetze mit Seilen befestigen

Montage mit Seilen

Seitenschutznetze können mittels ausreichend dimensionierten Seilen an der Tragkonstruktion festgebunden werden. Dabei sollte das Seil maschenweise durch das Netz und die Tragkonstruktion gefädelt werden. Bei der Montage sind nicht lösbare Knoten zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

ACHTUNG:
Eine Befestigung von Seitenschutznetzen mittels Kabelbindern oder Bindedraht ist unzulässig.

Treffen sich zwei Seitenschutznetze an einer zu sichernden Stelle, wo sich kein Gerüstrohr befindet, dürfen die Netze gekoppelt werden.
Zur Kopplung werden die Netze am Stoß mittels eines Kopplungsseiles Masche für Masche miteinander verbunden. Kopplungsseile nach DIN EN 1263-1 müssen mindestens eine Bruchkraft von 7,5 kN aufweisen.
Der Netzstoß darf alternativ auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn sich die beiden Netze um mindestens 75 cm überlappen.
Kopplung von Gerüstnetzen
4.1 
Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen durch die für den Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden und dürfen ohne Freigabe nicht weiter genutzt werden.
Werden Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine fachkundige Person festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.
Beispiele für sicherheitstechnische Mängel sind:
  • Beschädigte Netzeinfassung
  • Gerissene Masche
  • Beschädigung an der Tragkonstruktion
  • Beschädigte Befestigungsmittel
Beschädigte Sicherheitsnetze und Netzzubehör dürfen nur durch den Hersteller oder Personen, die von ihm benannt wurden, instandgesetzt werden. Es darf hierbei nur Material verwendet werden, das in seiner Beschaffenheit dem ursprünglichen Material entspricht.
Seitenschutznetze und Netzzubehör müssen zwischen zwei Gebrauchsperioden angemessen gelagert werden. Eine angemessene Lagerung ist gegeben, wenn diese
  • in trockener Umgebung,
  • vor UV-Strahlung geschützt,
  • vor Wärme geschützt, und
  • nicht in Verbindung mit aggressiven Stoffen (z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Öle)
aufbewahrt werden.
Seitenschutznetze haben im Auslieferungszustand nach DIN EN 1263-1 eine Zulassung für maximal 12 Monate ab Herstellungsdatum. Diese Zulassung kann bei einem Netz drei Mal mit einer Alterungsprüfung um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden. Der Zeitpunkt der letzten Prüfung bzw. das Datum der nächsten Prüfung ist auf dem Typenschild angegeben, welches am Netz angebracht ist.
An jedem Seitenschutznetz befinden sich eindeutig dem Netz zuordenbare Prüfmaschen. Zur Prüfung wird eine dieser Prüfmaschen vom Netz gelöst und an eine geeignete Prüfstelle oder den Hersteller gesendet. Dort wird eine Reißfestigkeitsprüfung durchgeführt. Wird bei dieser sogenannten Prüfung das vom Hersteller angegebene Mindest-Energieaufnahmevermögen nicht unterschritten, gilt die Prüfung als bestanden. Die Zulassung wird dann um weitere 12 Monate verlängert. Der Nachweis darüber wird von der prüfenden Stelle erbracht, indem ein neues Typenschild für das Netz zur Verfügung gestellt und ein Prüfbericht ausgestellt wird.
Die Prüfung des Mindest-Energieaufnahmevermögens hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Die Ergebnisse von Prüfungen eingesetzter Schutznetze sind vom Unternehmer nachweisbar zu dokumentieren.

Zu den Produkten

Weitere Richtlinen & Infoseiten

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